Fachblog · § 312k und § 356a BGB

Zwei Schaltflächen, die das Gesetz bis aufs Wort vorschreibt

Seit Juli 2022 braucht jeder Anbieter, der Verbrauchern online Verträge anbietet, einen Kündigungsbutton. Seit Juni 2026 zusätzlich einen Widerrufsbutton – und ein gemeinsamer Knopf für beides ist unzulässig. Was dahinter stehen darf, steht abschließend im Gesetz und wird regelmäßig falsch umgesetzt. Hier stehen die Regeln, die Urteile und was daraus für die eigene Seite folgt.

Keine Rechtsberatung. Eine Einordnung für Leute, die die beiden Wege bauen oder verantworten.

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Das BGH-Urteil zum Kündigungsbutton kam aus einem Fitnessstudio – das Pausier-Angebot neben dem Kündigungsformular war der Fall. Was Studios daraus folgen müssen, warum die Mindestlaufzeit der schwierigste Teil ist und was seit Juni 2026 dazugekommen ist.

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Kündigungs- und Widerrufsbutton ohne Shopsystem

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Der Widerrufsbutton nach § 356a BGB: was seit dem 19. Juni 2026 Pflicht ist

Seit Juni 2026 verlangt § 356a BGB neben dem Kündigungs- auch einen Widerrufsbutton. Wen die Vorschrift trifft, wie die beiden Schaltflächen aussehen müssen, welche Felder erlaubt sind – und warum die Sanktion ganz anders funktioniert als beim Kündigungsbutton.

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Darf der Kündigungsbutton hinter dem Login liegen?

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