BGH I ZR 200/25: Die Bestätigungsseite muss werbefrei bleiben
Der BGH hat am 16. Juli 2026 entschieden, dass § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB den Inhalt der Bestätigungsseite abschließend regelt. Ein Pausier-Angebot neben der Kündigung ist damit unzulässig – was das für bestehende Kündigungsstrecken bedeutet.
Vier Jahre lang war umstritten, wie streng § 312k BGB gemeint ist. Darf neben dem Kündigungsformular ein Hinweis stehen, dass man den Vertrag auch pausieren kann? Ein Rabattangebot? Ein Satz „Schade, dass Sie gehen – sprechen Sie mit uns"? Die Instanzgerichte waren sich uneins, die Praxis hat sich großzügig bedient.
Mit dem Urteil vom 16. Juli 2026 (I ZR 200/25) ist die Frage entschieden. Die Antwort ist so eng, wie sie ausfallen konnte.
Der Fall
Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen eine Fitnessstudiokette. Deren Bestätigungsseite enthielt neben dem Kündigungsformular einen deutlich gestalteten Block: ein Bild einer trainierenden Person, dazu ein orangefarbener Button mit dem Text „Vertrag im Selfservice pausieren".
Aus Sicht des Betreibers war das ein Service – eine zusätzliche Option, die dem Kunden ohnehin zustand. Aus Sicht des vzbv war es eine Ablenkung von der Kündigung, an genau der Stelle, an der das Gesetz Ablenkung ausschließen wollte.
Die Entscheidung
Der BGH gibt dem vzbv recht. Der tragende Satz, in eigenen Worten zusammengefasst: § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB regelt die Ausgestaltung der Bestätigungsseite abschließend. Über die dort vorgesehenen Angaben – die Eingabefelder nach Nr. 1 und die Bestätigungsschaltfläche – hinausgehende Angaben, Angebote oder Informationen darf die Seite nicht enthalten.
Zwei Dinge daran sind wichtiger, als sie auf den ersten Blick wirken:
Erstens: „abschließend" heißt abschließend. Der BGH prüft nicht, ob das Pausier-Angebot im konkreten Fall besonders aufdringlich gestaltet war. Er verwirft nicht die Gestaltung, sondern das Vorhandensein. Ein dezenter Textlink wäre nach dieser Begründung genauso unzulässig gewesen wie der orange Button. Die verbreitete Hoffnung, man könne mit zurückhaltendem Design durchkommen, ist damit erledigt.
Zweitens: Der Maßstab ist die Ablenkung, nicht der Nachteil. Unzulässig sind Inhalte, die den Verbraucher von der Kündigung ablenken oder ihn zu einer anderen Entscheidung bewegen sollen. Dass das Pausieren für manche Kunden objektiv die bessere Wahl gewesen wäre, entlastet nicht. Das Gesetz will an dieser Stelle keine gute Beratung, sondern einen unverstellten Weg.
Was jetzt konkret nicht mehr geht
Aus der Begründung lassen sich die Kandidaten ableiten, die auf vielen Bestätigungsseiten noch stehen:
- Rückgewinnungsangebote jeder Art – Rabatt, Gutschrift, Verlängerung der Gratisphase.
- Pausieren, Downgrade, Tarifwechsel als Alternative zur Kündigung, auch als bloßer Hinweis.
- Werbliche Hinweise auf andere Produkte oder auf den Wert der Mitgliedschaft („Sie verlieren Zugang zu 300 Kursen").
- Pflichtabfragen, insbesondere ein erzwungener Kündigungsgrund, ohne den das Formular nicht abgesendet werden kann. Das Gesetz sieht den Grund nur bei der außerordentlichen Kündigung vor – und dort als Möglichkeit, nicht als Hürde.
- Umfragen und Feedback-Felder vor Abgabe der Erklärung.
- Zwischenschritte, die den Weg verlängern: „Sind Sie sicher?"-Dialoge, Chat-Angebote, Rückrufbitten.
Nicht betroffen ist, was der Verbraucher nach Abgabe seiner Erklärung sieht. Die Abschlussseite hinter der Bestätigungsschaltfläche ist keine Bestätigungsseite im Sinne des Gesetzes. Wer Rückgewinnung betreiben will, hat dort – und in der Kommunikation danach – weiterhin Raum.
Die Sanktion im Hintergrund
Das Urteil selbst erging im Wettbewerbsrecht: Unterlassungsanspruch, Abmahnkosten, Ordnungsmittel bei Zuwiderhandlung. Das ist teuer, aber kalkulierbar.
Der teurere Teil steht in § 312k Abs. 6 BGB. Werden Schaltflächen und Bestätigungsseite nicht entsprechend den Absätzen 1 und 2 zur Verfügung gestellt, kann der Verbraucher den Vertrag jederzeit und ohne Kündigungsfrist kündigen. Nach dem BGH-Urteil steht fest, dass eine Bestätigungsseite mit Rückgewinnungsangebot nicht Absatz 2 entspricht. Die Schlussfolgerung liegt nahe und ist unangenehm: Solange das Angebot dort stand, waren die Verträge dieses Anbieters fristlos kündbar.
Wie weit das reicht, ist noch nicht ausjudiziert – ob rückwirkend für die Dauer des Verstoßes, ob für alle Verträge oder nur für die auf diesem Weg abgeschlossenen. Als Risikoannahme sollte man vom weiten Fall ausgehen. Mehr dazu in Abmahnung wegen Kündigungsbutton.
Was zu tun ist
- Bestätigungsseite aufrufen und alles streichen, was nicht in der Aufzählung des Absatzes 2 Satz 3 steht. Die Liste steht in Was auf die Bestätigungsseite darf.
- Pflichtfelder prüfen. Der Kündigungsgrund darf nicht erzwungen werden.
- Rückgewinnung verschieben, nicht abschaffen. Hinter die abgegebene Erklärung, idealerweise zeitversetzt per E-Mail nach Zugang der Bestätigung.
- Datum dokumentieren, an dem umgestellt wurde. Wenn später jemand fragt, ab wann der Weg konform war, will man das belegen können.
Der Umbau selbst ist meist an einem Nachmittag erledigt. Die eigentliche Arbeit beginnt danach: Der Kündigungsweg ist ab jetzt eine Fläche, auf der sich Rechtsprechung niederschlägt, und muss entsprechend gepflegt werden. Genau das ist der Grund, warum es sich lohnen kann, ihn nicht selbst zu betreiben.
Quellen und weiterführende Besprechungen: BGH, Urteil vom 16.07.2026 – I ZR 200/25 (Fundstellen bei dejure.org) · Besprechung auf anwalt.de
Keine Rechtsberatung. Die Einordnung gibt den Stand August 2026 wieder.