Darf der Kündigungsbutton hinter dem Login liegen?

Der BGH verhandelt am 5. November 2026 in zwei Verfahren darüber, ob Anbieter im Kündigungsvorgang Login-Daten abfragen dürfen. Was auf dem Spiel steht, wie die Instanzgerichte entschieden haben und warum das Gesetz die Frage womöglich schon beantwortet.

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Es ist die letzte große offene Frage zu § 312k BGB, und sie betrifft mehr Anbieter als alles, was der BGH bisher entschieden hat: Darf man verlangen, dass sich der Verbraucher einloggt, bevor er kündigen kann?

Am 5. November 2026 verhandelt der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs darüber – in zwei Verfahren gleichzeitig. Bis dahin arbeitet jeder Anbieter, der seinen Kündigungsweg hinter das Kundenkonto gelegt hat, auf einer Annahme.

Die beiden Verfahren

I ZR 272/25. Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, die Beklagte bietet Internetdienstleistungen an. Das Kammergericht hat der Klage am 18. November 2025 stattgegeben (5 UKl 10/25).

I ZR 275/25. Klägerin ist die Wettbewerbszentrale, die Beklagte betreibt einen Streamingdienst. Das Landgericht Berlin II hat am 27. November 2024 entschieden (97 O 81/23), das Kammergericht die Berufung am 11. November 2025 zurückgewiesen (5 U 6/25).

Zwei verschiedene Kläger, zwei verschiedene Branchen, dieselbe Frage – und in beiden Instanzenzügen dasselbe Ergebnis: Die Login-Abfrage im Kündigungsvorgang wurde für unzulässig gehalten. Dass der BGH beide Verfahren auf denselben Termin legt, spricht dafür, dass er eine Grundsatzentscheidung treffen will, nicht zwei Einzelfälle.

Was auf dem Spiel steht

Die Frage klingt nach einem Detail der Nutzerführung. Sie ist es nicht, und der Grund steht in § 312k Abs. 6 BGB.

Absatz 6 knüpft die schärfste Sanktion der Vorschrift an die Absätze 1 und 2 – also genau an die Anforderung, dass Schaltfläche und Bestätigungsseite ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein müssen. Sind sie das nicht, kann der Verbraucher den Vertrag jederzeit und ohne Frist kündigen.

Wenn der BGH entscheidet, dass ein vorgeschalteter Login diese Zugänglichkeit zerstört, dann war bei jedem betroffenen Anbieter der Kündigungsweg die ganze Zeit nicht konform. Und dann sind dessen Verträge – rückwirkend für die Dauer des Verstoßes – fristlos kündbar. Was das rechnerisch bedeutet, steht in Abmahnung wegen Kündigungsbutton; die kurze Fassung ist, dass es keine Position im Compliance-Budget ist, sondern eine im Bestand.

Dazu kommt: Das Login-Gating ist unter deutschen Abo-Anbietern nicht die Ausnahme, sondern eher die Regel. Die Kündigung liegt dort, wo die Vertragsverwaltung liegt, und die liegt im Kundenkonto. Eine Entscheidung gegen den Login trifft nicht ein paar Nachzügler, sondern einen großen Teil des Markts.

Das Argument der Anbieter

Es ist nicht albern, und deshalb ist die Sache überhaupt beim BGH.

Der Anbieter muss wissen, wer da kündigt. Nimmt er eine Erklärung von einem anonymen Formular entgegen und beendet daraufhin einen Vertrag, riskiert er, dass er den Vertrag eines Kunden beendet hat, der gar nicht kündigen wollte – weil jemand anders dessen E-Mail-Adresse kannte. Das ist ein realer Schaden, und der Anbieter haftet dafür.

Der Login löst dieses Problem elegant: Wer eingeloggt ist, ist identifiziert. Dazu kommt das Datenschutzargument – ein offenes Formular, in das man fremde Vertragsdaten eintippen kann, ist auch eine Auskunftsschnittstelle.

Das Argument dagegen – und warum es das stärkere ist

Der Einwand hat eine Schwäche, und sie steht im Gesetz selbst.

§ 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 zählt auf, was der Verbraucher auf der Bestätigungsseite angeben können muss. Buchstabe b nennt ausdrücklich die Angaben zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit.

Das Gesetz sieht die Identifizierung also vor – aber es verortet sie auf der Seite, nicht davor. Der Gesetzgeber hat das Problem gesehen und gelöst; er hat es nur anders gelöst, als die Anbieter es gewohnt sind. Wenn die Identifizierung ohnehin Teil der Bestätigungsseite ist, dann ist ein vorgeschalteter Login keine Voraussetzung dafür, sondern eine zusätzliche Hürde davor – und genau solche Hürden sollte die Vorschrift beseitigen.

Dazu kommt das praktische Argument, das die Instanzgerichte umgetrieben hat: Das vergessene Passwort ist kein Randfall. Bei einem Vertrag, den man vor zwei Jahren abgeschlossen und seitdem nicht angefasst hat, ist es der Normalfall. Ein Kündigungsweg, der an dieser Stelle endet, ist praktisch kein Kündigungsweg.

Wie man die Identifizierung auf der Seite dimensioniert, ohne eine Auskunftsschnittstelle zu bauen, steht in Was auf die Bestätigungsseite darf. Die kurze Antwort: genug, um zuzuordnen, nicht mehr – und die Rückmeldung an den Verbraucher darf nicht verraten, ob der Treffer saß.

Was bis zum 5. November zu tun ist

Abwarten ist die teuerste Option, weil die Sanktion aus Absatz 6 nicht erst mit dem Urteil entsteht. Sie entsteht, wenn der Weg nicht konform ist – das Urteil stellt das nur fest.

Drei Stufen, je nachdem, wie viel man bewegen kann:

Minimal: den Login als Abkürzung behandeln, nicht als Tor. Der Kündigungsweg liegt offen im Footer. Wer eingeloggt ist, bekommt seine Vertragsdaten vorausgefüllt; wer es nicht ist, gibt sie selbst ein. Beide landen auf derselben Bestätigungsseite. Das ist kein Umbau der Kundenverwaltung, sondern eine zweite Eingangstür.

Solide: die Identifizierung auf zwei Merkmale stellen. Wer nur die E-Mail-Adresse abfragt und daraufhin automatisch kündigt, hat die Missbrauchslücke wieder aufgemacht, die der Login geschlossen hat – Adressen sind aus Leaks massenhaft verfügbar. Zwei zusammenpassende Angaben, etwa Adresse und Kunden- oder Vertragsnummer, schließen sie wieder. Passt nur eine, geht der Vorgang zur manuellen Bestätigung, statt automatisch zu laufen. Wichtig dabei: Die Kündigung ist mit Zugang wirksam, unabhängig davon, ob sie automatisch oder von Hand vollzogen wird. Die Bestätigung nach Absatz 4 geht in beiden Fällen sofort hinaus.

Gründlich: den Weg aus der eigenen Anwendung herausnehmen. Wenn die Kündigungsseite nicht Teil des eingeloggten Bereichs ist, stellt sich die Frage nicht mehr. Fairout macht genau das: eine öffentliche Kündigungsseite ohne Login, deren Adresse der Anbieter in seinen Footer legt. Die Identifizierung findet dort statt, wo Absatz 2 Satz 3 lit. b sie vorsieht – auf der Seite. (Offenlegung: Fairout ist ein Produkt des Autors dieser Seite.)

Welche Stufe die richtige ist, hängt daran, wie tief die Kündigung heute in der Kundenverwaltung sitzt. Die erste Stufe ist fast immer machbar und nimmt schon den größten Teil des Risikos.

Nach dem Termin

Ein Verhandlungstermin ist kein Urteilstermin. Der BGH kann am 5. November verkünden, kann einen Termin zur Verkündung bestimmen, kann dem EuGH vorlegen – § 312k BGB setzt Unionsrecht um, eine Vorlage wäre keine Überraschung und würde die Klärung um Jahre verschieben.

Für die Planung heißt das: Der Termin ist ein Datum, an dem man hinschaut, nicht eins, an dem man Bescheid weiß. Der Beitrag hier wird nach der Verhandlung aktualisiert.


Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zum Verhandlungstermin am 5. November 2026 (I ZR 272/25 und I ZR 275/25)

Keine Rechtsberatung. Stand: 21. August 2026.